Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Erwerbsminderungsrente bei zu erwartender Arbeitsunfähigkeit

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI auch dann angenommen werden kann, wenn bei einem Arbeitnehmer so oft Arbeitsunfähigkeit auftritt, dass seine während eines Jahres zu erbringende Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entspricht, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist. Es gibt daher keine feste Grenze (z.B. 6 Monate im Jahr), ab der grundsätzlich erst von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, sondern es kommt auf die Umstände des EInzelfalls an:

Wenn die Einstellung eines Versicherten wegen zu erwartender AU-Zeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist, kann dies dazu führen, dass eine Erwerbsminderung anzuerkennen ist. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die zu erwartenden Arbeitsunfähigeitszeiten in einem Bereich bewegen, wie er für die jeweilige Altersgruppe typischerweise erwartet werden kann. Aus diesem Grund scheiterte auch der Kläger.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.6.2013, – L 27 R 332/09