Archiv der Kategorie: Steuerrecht

FG Münster: Zimmervermietung an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig, wenn Vermieter weitere Zusatzleistungen anbietet

Der 5. Senat des FG Münster hat am 4.7.2019 erneut die Rechtsauffassung bestätigt, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung nur anzunehmen ist, wenn vom Vermieter keine Zusatzleistungen erbracht werden. Im Streitfall hatte die Klägerin in einem ehemaligen Hotel Zimmer an Prostituierte vermietet und daneben weitere Leistungen angeboten bzw. Aufgaben übernommen, die über eine reine Vermietung hinausgingen. So wurden von der Vermieterin auch Anzeigen im Internet geschaltet, in denen nicht nur für das Haus, sondern auch einzelne Prostituierte geworben wurde. Darüber hinaus hatte die Vermieterin Überwachungskameras im Eingangsbereich angebracht und übernahm für die Mieterinnen das Abführen von Geldbeträgen an das Finanzamt im Rahmen des sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“ und kontrollierte hierfür, welche Mieterinnen an welchen Tagen anwesend waren. Das Finanzamt unterwarf die Eiinkünfte der Klägerin der Umsatzsteuer, während diese die Auffassung vertrat, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliege. Das Finanzgericht ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die entsprechenden Zusatzleistungen der Vermieterin für eine typische Grundstücksüberlassung untypisch seien und vielmehr dem typischen Gepräge eines Bordellbetriebes entsprächen. Hierfür wurden auch die Höhe der Miete und die Möglichkeit der anonymen Anmietung unter einem „Künstlernamen“ als Begründung herangezogen. Dementsprechend liege keine reine Vermietung vor, womit die Umsatzsteuerfreiheit entfällt. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Umsatzsteuerfreiheit beim Betrieb eines entsprechenden Etablissements praktisch nie vorliegen kann. Sobald der Betreiber nur geringe Zusatzleistungen zur eigentlichen Vermietung mit übernimmt, wird von der Finanzverwaltung von einem sogenannter „Vertrag besonderer Art“ angenommen, bei dem die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nicht mehr im Vordergrund steht und der damit umsatzsteuerpflichtig wird.

FG Münster, Urteil vom 4.7.2019 – 5 K 2423/17 U

FG Düsseldorf: Inkassoservice der Familienkasse nicht für die Bearbeitung von Stundungsanträgen zuständig

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, dem seit März 2015 auch die bundesweite Bearbeitung von Kindergeld-Rückforderungen obliegt, nicht berechtigt, über Stundungs- und Erlassanträge der Schuldner zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts sind entsprechende Kompetenzen dem Inkasso-Service vom Vorstand der Agentur für Arbeit allerdings nicht zugewiesen worden. Aus diesem Grund liege die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Stundung oder Erlass weiterhin bei der jeweils zuständigen Familienkasse. Sofern man eine ablehnende Entscheidung des Inkasso-Service erhält, besteht im Rechtsmittelverfahren daher Aussicht darauf, dass die Entscheidung wegen der Unzuständigkeit des Inkasso-Service verworfen wird und der Sachverhalt durch die jeweils zuständige Familienkasse erneut gerprüft werden muss. Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig, ein Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 36/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2019 – 10 K 3317/18 AO

BGH: Schwarzarbeit lässt Gewährleistungsansprüche entfallen

Der BGH hat auf Grundlage des seit 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit entschieden, dass einer Frau, die Ihre Einfahrt von „Schwarzarbeitern“ hatte pflastern lassen, keine Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten zustehen. Dem Rechtsstreit lag ein Vertrag zu Greunde, in dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Begründung:

§1 II des SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn darin vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Zumindest in Fällen, in denen der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt führt dieses Verbot zur Nichtigkeit des Vertrages.(BGH – Az. VII ZR 6/13)