Prozesskostenhilfe (PKH) / Beratungshilfe

Antragsvoraussetzungen

Wenn Sie ausschließlich oder aufstockend Leistungen nach dem SGBII (Hartz4) oder SGBXII (Grundsicherung im Alter) beziehen haben Sie Anspruch auf Übernahme der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten im Wege der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe. Auch wenn Sie berufstätig sind und Ihr monatliches Einkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen im Bereich von etwa 1.000,00 Euro oder darunter liegt, könnten Sie Anspruch auf diese Leistungen haben, so dass sich eine entsprechende Antragstellung lohnt.

Neben der sogenannten „Bedürftigkeit“ ist lediglich Voraussetzung für die Gewährung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht völlig aussichtslos bzw. „mutwillig“ ist, dass also jemand, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, ebenfalls den Rechtsweg bestreiten würde.

Um die Bedürftigkeit des Antragstellers zu überprüfen, sind bei Beantragung von Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe entsprechende Fragebögen auszufüllen und mit Belegen zu den behaupteten Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen (wie z.B. Gehaltsnachweise/Bewilligungsbescheide, Mietvertrag, Unterhaltstitel etc.) beim Gericht einzureichen. Sie können die Formulare schon vorab direkt herunterladen und soweit wie möglich ausfüllen:

Für Beratungshilfe:         Antrag auf Beratungshilfe

Für Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Beratungshilfe

Einen Beratungshilfeschein können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes erhalten, um sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in einer bestimmten Angelegenheit beraten zu lassen. Von der der Beratungshilfe kann auch der außergerichtliche Schriftverkehr mit der Gegenseite oder die Fertigung eines Widerspruchs gegen eine Behördenentscheidung umfasst sein. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie vorab beim örtlichen Amtsgericht mit Nachweisen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihrem Personalausweis sowie den Unterlagen, aus denen der Sachverhalt hervorgeht, zu dem Sie Beratung benötigen vorstellig werden und sich bei der „Rechtsantragsstelle“ erkundigen, ob man Ihnen einen Beratungshilfeschein ausstellen kann. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen, der Ihnen dann nur noch über eine Gebühr von 15,00 Euro eine Rechnung stellen wird und die übrigen Gebühren mit der Staatskasse abrechnet. Grundsätzlich ist auch eine nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt möglich, allerdings besteht dann das Risiko, dass das Gericht die Gewährung von Beratungshilfe ablehnt und der Anwalt Ihnen als Auftraggeber dann die gesamten Gebühren in Rechnung stellen muss.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Für die Führung eines Prozesses wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten) Prozesskostenhilfe gewährt (in familienrechtlichen Verfahren bzw. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist stattdessen von Verfahrenskostenhilfe die Rede, inhaltlich gibt es aber keinen Unterschied). Der Prozesskostenhilfeantrag wird vom Rechtsanwalt normalerweise zu Beginn eines Prozesses gestellt, also bei Klageerhebung bzw. Stellung des Klageabweisungsantrages. Dem Antrag ist die vom Mandanten ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Belegen beizufügen, damit das Gericht über den Antrag entscheiden kann. Damit keine Kosten anfallen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, schickt der Anwalt des Klägers normalerweise nur einen „Klageentwurf“ an das Gericht, der nur dann als Klage behandelt werden soll, wenn dem Kläger tatsächliche Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, umfasst diese neben den Anwaltsgebühren auch die Gerichtskosten sowie etwaige im Verfahren anfallende Kosten, z. B. Zeugenentschädigungen oder Sachverständigenhonorare. Prozesskostenhilfe kann je nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung gewähren. Liegt ihr Einkommen also etwas höher, kann es sein, dass Sie den gewährten Betrag in monatlichen Raten an die Justizkasse zurückzahlen müssen. Wichtig: Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten des Gegners. Verlieren Sie also einen Prozess und müssen dem Gegner seine Anwaltskosten erstatten, müssen Sie diesen Betrag aus eigener Tasche zahlen. Nähere Informationen zum Thema finden Sie hier.