FG Düsseldorf: Inkassoservice der Familienkasse nicht für die Bearbeitung von Stundungsanträgen zuständig

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, dem seit März 2015 auch die bundesweite Bearbeitung von Kindergeld-Rückforderungen obliegt, nicht berechtigt, über Stundungs- und Erlassanträge der Schuldner zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts sind entsprechende Kompetenzen dem Inkasso-Service vom Vorstand der Agentur für Arbeit allerdings nicht zugewiesen worden. Aus diesem Grund liege die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Stundung oder Erlass weiterhin bei der jeweils zuständigen Familienkasse. Sofern man eine ablehnende Entscheidung des Inkasso-Service erhält, besteht im Rechtsmittelverfahren daher Aussicht darauf, dass die Entscheidung wegen der Unzuständigkeit des Inkasso-Service verworfen wird und der Sachverhalt durch die jeweils zuständige Familienkasse erneut gerprüft werden muss. Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig, ein Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 36/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2019 – 10 K 3317/18 AO