Der 5. Senat des FG Münster hat am 4.7.2019 erneut die Rechtsauffassung bestätigt, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung nur anzunehmen ist, wenn vom Vermieter keine Zusatzleistungen erbracht werden. Im Streitfall hatte die Klägerin in einem ehemaligen Hotel Zimmer an Prostituierte vermietet und daneben weitere Leistungen angeboten bzw. Aufgaben übernommen, die über eine reine Vermietung hinausgingen. So wurden von der Vermieterin auch Anzeigen im Internet geschaltet, in denen nicht nur für das Haus, sondern auch einzelne Prostituierte geworben wurde. Darüber hinaus hatte die Vermieterin Überwachungskameras im Eingangsbereich angebracht und übernahm für die Mieterinnen das Abführen von Geldbeträgen an das Finanzamt im Rahmen des sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“ und kontrollierte hierfür, welche Mieterinnen an welchen Tagen anwesend waren. Das Finanzamt unterwarf die Eiinkünfte der Klägerin der Umsatzsteuer, während diese die Auffassung vertrat, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliege. Das Finanzgericht ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die entsprechenden Zusatzleistungen der Vermieterin für eine typische Grundstücksüberlassung untypisch seien und vielmehr dem typischen Gepräge eines Bordellbetriebes entsprächen. Hierfür wurden auch die Höhe der Miete und die Möglichkeit der anonymen Anmietung unter einem „Künstlernamen“ als Begründung herangezogen. Dementsprechend liege keine reine Vermietung vor, womit die Umsatzsteuerfreiheit entfällt. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Umsatzsteuerfreiheit beim Betrieb eines entsprechenden Etablissements praktisch nie vorliegen kann. Sobald der Betreiber nur geringe Zusatzleistungen zur eigentlichen Vermietung mit übernimmt, wird von der Finanzverwaltung von einem sogenannter „Vertrag besonderer Art“ angenommen, bei dem die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nicht mehr im Vordergrund steht und der damit umsatzsteuerpflichtig wird.
FG Münster, Urteil vom 4.7.2019 – 5 K 2423/17 U