Zum 1.11.2015 ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, wonach Mieter beim Umzug in eine neue Wohnung der Meldebehörde eine Bescheinigung des Vermieters über Ein- und Auszug vorlegen müssen. Es gab schon einmal eine vergleichbare Regelung, die der Gesetzgeber aber inden 2000er Jahren abgeschafft hatte.
Ziel der erneuten Änderung des § 19 BMG ist es, Scheinanmeldungen möglichst zu verhindern. Die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung beim Einwohnermeldeamt liegt beim Mieter, allerdings ist der Vermieter verpflichtet, daran mitzuwirken und dem Mieter binnen 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug eine schriftliche oder elektronische Bestätigung auszustellen. Der Vermieter ist zudem berechtigt, sich beim Einwohnermeldeamt zu erkundigen, ob der Mieter sich ordnungsgemäß umgemeldet hat. Um zu vermeiden, dass die in § 54 BMG neu geschaffenen Bußgeldregelungen zur Anwendung kommen, sollten beide Seiten diese Verpflichtungen auch ernst nehmen: Wer die Vermieterscheinigung nicht (richtig) ausstellt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro belegt werden. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet (bzw. bestätigt), ohne dass dieser tatsächlich an der Anschrift einziehen will, kann sogar mit einer Geldbuße bis 50.000,00 rechnen.