Zur Umsetzung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus haben wir unseren Kanzleibetrieb vor Ort heruntergefahren, um das Ansteckungsrisiko für Mandanten und Mitarbeiter zu minimieren. Sowohl das Anwaltsbüro als auch die HVP-Veldhuizen Steuerberatungs GmbH sind zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Wir bitten allerdings Mandanten, für Besprechungen und Rückfragen möglichst das Telefon zu verwenden und nur dann persönlich vorbeizukommen, wenn Unterlagen abgeholt werden müssen oder ein Besuch aus anderen Gründen unvermeidlich ist. Wir haben direkt am Eingang einen Empfangstisch eingerichtet und würden Sie bitten, dort stehen zu bleiben, bis ihr Anliegen bearbeitet ist. Es kann leider nicht beurteilt werden, wie sich die Corona-Krise auf den Betrieb der Gerichte auswirken wird und ob anberaumte Termine tatsächlich so stattfinden werden, wie geplant. Wir werden alle Mandanten unverzüglich informieren, wenn sich Neuigkeiten ergeben sollten.
Einschränkungen im zweiten Corona-Lockdown
Wegen des seit Dezember 2020 laufenden zweiten Lockdowns und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen finden Besprechungen vor Ort nur noch in Ausnahmefällen statt. Unterlagen können weiterhin vor Ort eingereicht werden, umfangreiche Besprechungen sollten aber möglichst telefonisch oder nach vorheriger Abstimmung zum verwendeten Konferenz-Tool und datenschutzrechtlicher Aspekte auch per Videokonferenz erfolgen.
Anhebung der im RVG geregelten Anwaltsgebühren zum 1.1.2021
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1.1.2021 eine Gebührenanhebung in Kraft getreten. Die Wertgebühren wurden im Schritt um etwa 10 % angehoben, außerdem sind noch einige weitere Änderungen eingearbeitet worden. Eine nach Gegenstandswerten geordnete Übersicht über die Höhe der neuen Gebühren findet sich zum Beispiel auf den Seiten des BMJF: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html
Die darin angegebenen Beträge entsprechen jeweils einer 1,0 Gebühr aus dem Gegenstandswert.
BGH: Gerichtsstand für Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung an jedem Abflugs- oder Zielort
Der BGH hat sich jüngst im Rahmen eines Versäumnisurteils dazu geäußert, dass eine Klage gegen eine Fluggesellschaft wegen Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung ((EG)-Verordnung Nr. 261/2004) an jedem Abflug- oder Zielort der jeweiligen Reise erhoben werden kann, sofern dieser innerhalb der EU liegt. Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Flugverspätungen oder -ausfällen greift die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1b Brüssel-Ia-VO ein, wonach ein Gerichtsstand am Erfüllungsortes begründet wird. Sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort seien bei einem Luftbeförderungsvertrag als Erfüllungsort anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die beklagte Fluggesellschaft am jeweiligen Erfüllungsort eine Niederlassung unterhält oder nicht.
(BGH, Urteil vom 12.05.2020 – X ZR 10/19)
FG Münster: Zimmervermietung an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig, wenn Vermieter weitere Zusatzleistungen anbietet
Der 5. Senat des FG Münster hat am 4.7.2019 erneut die Rechtsauffassung bestätigt, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung nur anzunehmen ist, wenn vom Vermieter keine Zusatzleistungen erbracht werden. Im Streitfall hatte die Klägerin in einem ehemaligen Hotel Zimmer an Prostituierte vermietet und daneben weitere Leistungen angeboten bzw. Aufgaben übernommen, die über eine reine Vermietung hinausgingen. So wurden von der Vermieterin auch Anzeigen im Internet geschaltet, in denen nicht nur für das Haus, sondern auch einzelne Prostituierte geworben wurde. Darüber hinaus hatte die Vermieterin Überwachungskameras im Eingangsbereich angebracht und übernahm für die Mieterinnen das Abführen von Geldbeträgen an das Finanzamt im Rahmen des sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“ und kontrollierte hierfür, welche Mieterinnen an welchen Tagen anwesend waren. Das Finanzamt unterwarf die Eiinkünfte der Klägerin der Umsatzsteuer, während diese die Auffassung vertrat, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliege. Das Finanzgericht ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die entsprechenden Zusatzleistungen der Vermieterin für eine typische Grundstücksüberlassung untypisch seien und vielmehr dem typischen Gepräge eines Bordellbetriebes entsprächen. Hierfür wurden auch die Höhe der Miete und die Möglichkeit der anonymen Anmietung unter einem „Künstlernamen“ als Begründung herangezogen. Dementsprechend liege keine reine Vermietung vor, womit die Umsatzsteuerfreiheit entfällt. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Umsatzsteuerfreiheit beim Betrieb eines entsprechenden Etablissements praktisch nie vorliegen kann. Sobald der Betreiber nur geringe Zusatzleistungen zur eigentlichen Vermietung mit übernimmt, wird von der Finanzverwaltung von einem sogenannter „Vertrag besonderer Art“ angenommen, bei dem die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nicht mehr im Vordergrund steht und der damit umsatzsteuerpflichtig wird.
FG Münster, Urteil vom 4.7.2019 – 5 K 2423/17 U
FG Düsseldorf: Inkassoservice der Familienkasse nicht für die Bearbeitung von Stundungsanträgen zuständig
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, dem seit März 2015 auch die bundesweite Bearbeitung von Kindergeld-Rückforderungen obliegt, nicht berechtigt, über Stundungs- und Erlassanträge der Schuldner zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts sind entsprechende Kompetenzen dem Inkasso-Service vom Vorstand der Agentur für Arbeit allerdings nicht zugewiesen worden. Aus diesem Grund liege die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Stundung oder Erlass weiterhin bei der jeweils zuständigen Familienkasse. Sofern man eine ablehnende Entscheidung des Inkasso-Service erhält, besteht im Rechtsmittelverfahren daher Aussicht darauf, dass die Entscheidung wegen der Unzuständigkeit des Inkasso-Service verworfen wird und der Sachverhalt durch die jeweils zuständige Familienkasse erneut gerprüft werden muss. Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig, ein Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 36/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2019 – 10 K 3317/18 AO
LSG Niedersachsen: Strafgefangene haben Anspruch auf SGBII-Leistungen bei Haftunterbrechung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einem Häftling, der sich wegen eines längeren Krankenhaus- und Rehaaufenthaltes außerhalb der Haftanstalt aufgehalten hat, Hartz-IV-Leistungen zugesprochen. Das Jobcenter hatte dem Mann, der vor der Haft obdachlos und deshalb mittellos gewesen war, die Zahlung verweigert und sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II bezogen, wonach Personen im Strafvollzug vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind. Das Landessozialgericht hat das Jobcenter daraufhin zur Übernahme des Regelbedarfs verpflichtet und dies damit begründet, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthaltes in einer Vollziehungseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung für die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes außerhalb des Strafvollzuges unterbrochen wird. Dies ist auch insofern konsequent, als ein Häftling während eines solchen Aufenthalts außerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht als Strafgefangener behandelt wird und sich seine Haftzeit um die Dauer der Behandlung verschiebt.
(LSG Niedersachsen – Urteil vom 26.2.2019, Az. : L 11 AS 474/17).
VG Neustadt: Mischkonsum von Alkohol und Cannabis rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Antrag eines 23jährigen auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Einziehung seines Führerscheins und die Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Die Entziehung war von der zuständigen Behörde angeordnet worden, nachdem der Mann bei einer Verkehrskontrolle mit Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (0,54 Promille) im Blut aufgefallen war. Der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofas etc.) im Straßenverkehr.
Während es bei alleinigem Cannabiskonsum auf die Frage ankomme, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorläge und ob bei gelegentlichem Konsum dieser vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr getrennt werden könne. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
(VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 30.5.2016 – 3 L 382/16)
Hinweis auf Schlichtungsstelle im Onlinehandel seit 1.1.2016 Pflicht
Mit Wirkung ab dem 9.1.2016 sind Online-Dienstleister, insbesondere Betreiber von Online-Shops, verpflichtet worden, einen Hinweis auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von der EU eingerichteten Schlichtungsstelle, hinzuweisen. Rechtsgrundlage ist die EU Verordnung Nr. 524/2013, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht darstellt. Vergleichbare Stellen zur Streitbeilegung gibt es in anderen Geschäftsfeldern, wie z.B. bei Banken, Versicherungen, Reiseanbietern, bereits seit Langem.
Mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle soll Kunden und Händlern im Konfliktfall eine schnellere und kostengünstigere Alternative zur Führung einer gerichtlichen Auseinandersetzung angeboten werden. Bislang führt der hierfür zu setzende Link zur Schlichtungsstelle ( http://ec.europa.eu/consumers/odr/ ) allerdings ins Leere – auf der Internetpräsenz wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Seite zum 15.2.2016 ihre Arbeit aufnehmen soll.
Erfasst von der Regelung ist nach dem Verordnungstext jeder „Kauf- oder Dienstleistungsvertrag , bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat“ .
Wer den entsprchenden Hinweis nicht auf seiner Shop- oder Dienstleistungs-Seite aufnimmt, läuft Gefahr, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.
Wichtig für Mieter und Vermieter: Seit 1.11.2015 muss wieder eine Vermieterbescheinigung erteilt werden
Zum 1.11.2015 ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, wonach Mieter beim Umzug in eine neue Wohnung der Meldebehörde eine Bescheinigung des Vermieters über Ein- und Auszug vorlegen müssen. Es gab schon einmal eine vergleichbare Regelung, die der Gesetzgeber aber inden 2000er Jahren abgeschafft hatte.
Ziel der erneuten Änderung des § 19 BMG ist es, Scheinanmeldungen möglichst zu verhindern. Die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung beim Einwohnermeldeamt liegt beim Mieter, allerdings ist der Vermieter verpflichtet, daran mitzuwirken und dem Mieter binnen 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug eine schriftliche oder elektronische Bestätigung auszustellen. Der Vermieter ist zudem berechtigt, sich beim Einwohnermeldeamt zu erkundigen, ob der Mieter sich ordnungsgemäß umgemeldet hat. Um zu vermeiden, dass die in § 54 BMG neu geschaffenen Bußgeldregelungen zur Anwendung kommen, sollten beide Seiten diese Verpflichtungen auch ernst nehmen: Wer die Vermieterscheinigung nicht (richtig) ausstellt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro belegt werden. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet (bzw. bestätigt), ohne dass dieser tatsächlich an der Anschrift einziehen will, kann sogar mit einer Geldbuße bis 50.000,00 rechnen.