Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einem Häftling, der sich wegen eines längeren Krankenhaus- und Rehaaufenthaltes außerhalb der Haftanstalt aufgehalten hat, Hartz-IV-Leistungen zugesprochen. Das Jobcenter hatte dem Mann, der vor der Haft obdachlos und deshalb mittellos gewesen war, die Zahlung verweigert und sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II bezogen, wonach Personen im Strafvollzug vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind. Das Landessozialgericht hat das Jobcenter daraufhin zur Übernahme des Regelbedarfs verpflichtet und dies damit begründet, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthaltes in einer Vollziehungseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung für die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes außerhalb des Strafvollzuges unterbrochen wird. Dies ist auch insofern konsequent, als ein Häftling während eines solchen Aufenthalts außerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht als Strafgefangener behandelt wird und sich seine Haftzeit um die Dauer der Behandlung verschiebt.
(LSG Niedersachsen – Urteil vom 26.2.2019, Az. : L 11 AS 474/17).