Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass E-Zigaretten vom Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) nicht erfasst werden, so dass das darin geregelte Rauchverbot für das „Dampfen“ von E-Zigaretten nicht gilt. Denn unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Ein Verbrennungsprozess finde bei einer E-Zigarette aber gerade nicht statt, es handele sich vielmehr um einen Verdampfungsvorgang. Außerdem handele es sich bei den verdampften Liquids – auch solchen mit Nikotinzusatz – nicht um Tabakwaren im Rechtssinne. Schließlich sei ein Verbot des E-Zigarettenkonsums auch mit der Zielrichtung des Gesetzes nicht zu vereinbaren, da das Gesetz den Gefahren des Passivrauchens entgegenwirken solle. Die bislang nicht erforschten möglichen Gefahren durch E-Zigaretten-Dampf seien damit jedenfalls nicht vergleichbar, so dass das Gesetz nicht einfach auf den E-Zigarettenkonsum ausgeweitet werden könne. Wenn der Gesetzgeber, dem bei Neufassung des Gesetzes im Jahr 2012 hätte der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt, die Verbotsnorm entsprechend zu ändern und diese von Tabakrauch auf andere Stoffe zu erweitern. Da dies nicht geschehen ist, obwohl der Gesetzgeber das Problem damals im Blickfeld hatte, kann der Geltungsbereich der Regelung nicht einfach auf E-Zigaretten erweitert werden.
(OVG Münster, Urteil vom 04.11.2014 – 4 A 775/14)