OLG Celle: Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit bei Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG einer nicht anwaltlich vertretener Partei

Das OLG Celle hat meinem Mandanten wegen der überlangen Dauer eines seit dem Jahr 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 8.700,00 Euro zugesprochen. Grundlage des Entschädigungsanspruchs ist die mit dem Gesetz vom 24. November 2011 eingeführte Vorschrift des § 198 GVG. Der Kläger hatte die bei Altverfahren „unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ zu erhebende Verzögerungsrüge, die Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist, allerdings erst im August 2012 erhoben. In anderen Entscheidungen scheiterte der Entschädigungsanspruch häufig daran, dass die vom Kläger erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr als „unverzüglich“ gewertet wurde. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht dem Kläger allerdings zugute, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht anwaltlich vertreten war und deshalb einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlag. Der Auffassung des beklagten Landes, dass spätestens zum Jahreswechsel 2011/2012 in allgemein zugänglichen Medien über das Gesetz zur Entschädigung bei überlangen Verfahren berichtet wurde, dass auch einem Durchschnittsbürger das Erfordernis einer unverzüglich zu erhebenden Verzögerungsrüge bewusst sein musste, folgte der Senat nicht. Eine engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Unverzüglichkeit“ wäre auch mit der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des § 198 GVG und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren.

 

 

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013, Az. 23 SchH 3/13