Kosten

Auf dieser Seite will ich Ihnen einen kurzen Überblick über die zu erwartenden Kosten bei Führung eines Rechtsstreits geben und welche Punkte zu beachten sind, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.

Sofern Sie die Mittel, um anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder einen Prozess zu führen, nicht selbst aufbringen können, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe. Einzelheiten hierzu finden Sie, wenn Sie oben unter dem Menüpunkt „Kosten“ den Unterpunkt „Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe“ auswählen.

Anwaltskosten

Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV RVG) geregelt, das je nachdem, um welche anwaltliche Tätigkeit und um welchen Rechtszug es sich handelt, entweder Wertgebühren oder Betragsrahmengebühren vorsieht.

Abrechnung nach Wertgebühren (§ 13 RVG)

Bei den meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten wird der Streitwert der Gebührenberechnung zugrundegelegt, bei einer Klage auf Zahlung von 10.000,00 Euro also dieser Betrag. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. einem Mietverhältnis), ist in der Regel der Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen, bei einer Räumungsklage also die Jahresnettokaltmiete, bei einer Mieterhöhung das 12fache des monatlichen Erhöhungsbetrages. Bei Beauftragung des Rechtsanwaltes, den Gegner zunächst außergerichtlich anzuschreiben, fällt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG an, die sich nach diesem Streitwert richtet. Da trotz gleichen Streitwertes, eine Angelegenheit von unterschiedlicher Bedeutung für den Auftraggeber sein kann, die Berechnung bzw. Geltendmachung der Forderung mit höherem oder geringerem Aufwand und zum Teil schwierigen Rechtsproblemen einhergehen kann, ist der Anwalt berechtigt, die Gebühr mit einem Satz zwischen 0,5 und 2,5 anzusetzen, wobei die Abrechnung einer Gebühr, die über einem Satz von 1,3 liegt, nur zulässig ist, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich oder schwierig ist. In der Regel wird der Anwalt daher mit einem Satz von 1,3 abrechnen. Wenn außergerichtlich keine EInigung zu erzielen ist und der Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstandes mit der Erhebung einer Klage beauftragt wird, ist die Geschäftsgebühr bis zu einem bestimmten Satz (in der Regel zur Hälfte), auf die im gerichtlichen Verfahren anfallende Gebühr anzurechnen.

Für die Führung des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz vor dem Amts- oder Landgericht, fällt zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG an, außerdem bei Wahrnehmung oder Vermeidung eines oder mehrerer Gerichtstermine einmal die 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG. Sollten in einer Angelegenheit mehrere Termine stattfinden, kann der Rechtsanwalt lediglich seine Auslagen (Fahrtkosten- und Abwesenheitsgeld) abrechnen, aber nicht erneut die Terminsgebühr. Endet der Prozess durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich anstatt mit einem Urteil, erhalten die am Vergleichsabschluss beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG zu einem Satz von 1,0 (dafür reduzieren sich aber die Gerichtskosten wie unten dargestellt).

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber gemeinsam (z.B. Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung vermieten), erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr um einen Satz von 0,3 pro zusätzlichem Auftraggeber.

Einen Link zu einem Prozesskostenrechner, mit dem sich das Kostenrisiko eines Klageverfahrens mit einem bestimmten Streitwert berechnen lässt, finden Sie auf den Seiten des Bürgerservices des Justizministeriums NRW. Die Berechnung umfasst neben den Anwaltsgebühren auch die anfallenden Gerichtskosten (mehr dazu unten auf dieser Seite).

Abrechnung nach Rahmengebühren (§ 14 RVG)

Bei anderen Verfahren (z.B. Strafsachen, Bußgeldsachen, die meisten sozialgerichtlichen Verfahren) , bei denen sich ein Streitwert nur schwer oder gar nicht bestimmen ließe, sieht das Gesetz Betragsrahmengebühren vor. Rahmengebühren sehen eine bestimmte Spanne vor, in der der Rechtsanwalt seine Gebühren abrechnen kann. Bei diesen Gebühren gilt, dass eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebührnur zulässig ist, wenn die Angelegenheit nach Art, Umfang, Haftungsrisiko des Anwalts oder Bedeutung für den Mandanten als überdurchschnittlich zu bewerten ist. Die Mittelgebühr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man den obersten und untersten Wert des Gebührenrahmens addiert und das Ergebnis durch zwei teilt. Bei der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 40,00 – 360,00 Euro, beträgt die Mittelgebühr also 200,00 Euro (360+40)/2 = 200 ).

Rahmengebühren fallen in der Regel für jede Tätigkeit bzw. jeden Verfahrensschritt gesondert an, so dass die Höhe der Kosten vom Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes abhängt (z.B. vor oder nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens). So fällt beispielsweise für die Verteidigung in einer Strafsache für die Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG an (Rahmen zwischen 40,00 und 360,00 Euro) dann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG (Rahmen: 40,00-290,00 Euro) für das Ermittlungsverfahren und ab Eingang der Anklageschrift beim Gericht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG für das gerichtliche Verfahren (Rahmen: 40,00-290,00 Euro). Je nach Art und Dauer des Prozesses fallen dann zusätzliche Gebühren (Terminsgebühren, dier im Strafverfahren nach Hauptverhandlungstagen bemessen werden).  Wird der Anwalt erst mit der Verteidigung beauftragt, wenn die Anklageschrift schon beim Gericht eingegangen ist, kann er die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG nicht mehr geltend machen, er verdient dann nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG.

Auslagen und Umsatzsteuer

Neben den oben genannten Gebühren, ist im RVG außerdem geregelt, dass vom Mandanten auch für die Mandatsbearbeitung anfallenden Auslagen des Rechtsanwaltes in einer bestimmten Höhe zu vergüten sind. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für die Akteneinsicht bei einer Behörde, Fahrt-, Porto- und Kopierkosten sowie Hebegebühren für die Inempfangnahme und Weiterleitung von Mandantengeldern durch den Rechtsanwalt. Schließlich fällt auf die Summe der abgerechneten Gebühren auch noch die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % an.

Vergütungsvereinbarung

Das RVG sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass Rechtsanwalt und Mandant eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen, in der zum Beispiel ein Zeithonorar vereinbart werden kann. Eine entsprechende Vereinbarung kann gerade in Sonderfällen erforderlich sein, zum Beispiel dann, wenn ein Mandat einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert, während der Streitwert, nach dem sich die Gebühr normalerweise berechnen würde, relativ gering ist (ein klassisches Beispiel wäre hierfür z.B. ein verbissen geführter Nachbarschaftsstreit über Bäume oder Sträucher an der Grundstücksgrenze).

Gerichtskosten

Neben den Gebühren des Rechtsanwaltes fallen für die meisten Verfahren auch Gerichtskosten an,  die in der Regel vom Kläger vorzuschießen sind.  Die Höhe der Gerichtskosten ist bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ebenfalls vom Streitwert abhängig, die Einzelheiten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Für ein „normales“ Klageverfahren muss der Kläger eine 3fache Gerichtsgebühr als Vorschuss an die Gerichtskasse zahlen, bevor die Klage dem Beklagten überhaupt zugestellt wird. Endet der Rechtsstreit durch ein Urteil, werden diese Gerichtsgebühren verbraucht und sind entsprechend der Kostengrundentscheidung von den Parteien zu tragen (mehr dazu unter dem Punkt „Kostenausgleichung“. Endet das Verfahren auf andere Weise (z.B. durch Klagerücknahme oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich), reduzieren sich die Gerichtskosten auf eine einfache Gerichtsgebühr, so dass der Kläger 2/3 des eingezahlten Vorschusses erstattet bekommt.

Keine Gerichtskosten fallen in den meisten Verfahren vor den Sozialgerichten an. Geht es also z.B. um eine Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung wegen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente oder um Streitigkeiten mit einer gesetzlichen Krankenkasse, ist kein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen.

Kostenausgleichung

Wenn ein gerichtliches Verfahren durch ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich endet, fällt das Gericht eine sogenannte Kostengrundentscheidung. Die Kostengrundentscheidung betrifft keinen konkreten Geldbetrag sondern regelt nur das Verhältnis, in dem jede Seite an den Gesamtkosten des Rechtsstreites (Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren und gegebenenfalls angefallenen Kosten für die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen) beteiligt wird. Die in der Kostengrundentscheidung festgelegte Kostenquote entspricht dabei in der Regel dem Verhältnis zwischen dem erstrebten Prozessziel und dem tatsächlichen Ergebnis (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) . Nimmt man als Beispiel eine Klage auf Zahlung eines Betrages von 10.000,00 Euro und wird der Beklagte am Ende zur Zahlung von 8.000,00 Euro verurteilt, so hat der Beklagte am Ende 80% der Kosten zu tragen, der Kläger lediglich 20 %.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten. Für diese Verfahren bestimmt § 12a ArbGG, dass bei erstinstanzlichen Verfahren, die mit einem Urteil enden, jede Partei die ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

Zu beachten ist außerdem, dass die Kotenausgleichung nur die gesetzlichen Gebühren für die Führung des Gerichtsverfahrens, die sich aus dem RVG ergeben, umfasst (§ 91 Abs. 2 ZPO) . Haben SIe mit Ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen, bei der höhere Gebühren vereinbart wurden, muss der Gegner nur die nach dem RVG anfallenden Gebühren im Verhältnis des Kostenquote tragen, den Differenzbetrag müssen Sie aus eigener Tasche zahlen. Ist bereits vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, muss diese mit eingeklagt werden, um einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner zu haben.

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, kommt diese möglicherweise für die anfallenden Kosten auf. Voraussetzung ist hierfür, dass der jeweilige Lebenssachverhalt (z.B. Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, mietrechtliche Streitigkeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses) von Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst ist und dass die Rechtsschutzversicherung beim Eintritt des Ereignisses, dass dem Rechtsstreit zugrundeliegt, mindestens schon 3 Monate bestanden hat.