Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Antrag eines 23jährigen auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Einziehung seines Führerscheins und die Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Die Entziehung war von der zuständigen Behörde angeordnet worden, nachdem der Mann bei einer Verkehrskontrolle mit Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (0,54 Promille) im Blut aufgefallen war. Der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofas etc.) im Straßenverkehr.
Während es bei alleinigem Cannabiskonsum auf die Frage ankomme, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorläge und ob bei gelegentlichem Konsum dieser vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr getrennt werden könne. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
(VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 30.5.2016 – 3 L 382/16)