Das LSG NRW hat im Beschlusswege eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln bestätigt, wonach Angehörige von HartzIV-Empfängern sich nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte berufen dürfen, wenn sie Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen sollen, damit beurteilt werden kann, ob Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Einfluss auf die Höhe des Leistungsanspruchs des Angehörigen hat. Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsemüpfänger behauptet, keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen zu können. Als das Sozialgericht die Eltern daraufhin als Zeugen vernehmen wollte, beriefen diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten.
(LSG NRW Az. L 19 AS 1880/14 B und Az. L 19 AS 1906/14 B)