Der BGH hat sich jüngst im Rahmen eines Versäumnisurteils dazu geäußert, dass eine Klage gegen eine Fluggesellschaft wegen Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung ((EG)-Verordnung Nr. 261/2004) an jedem Abflug- oder Zielort der jeweiligen Reise erhoben werden kann, sofern dieser innerhalb der EU liegt. Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Flugverspätungen oder -ausfällen greift die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1b Brüssel-Ia-VO ein, wonach ein Gerichtsstand am Erfüllungsortes begründet wird. Sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort seien bei einem Luftbeförderungsvertrag als Erfüllungsort anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die beklagte Fluggesellschaft am jeweiligen Erfüllungsort eine Niederlassung unterhält oder nicht.
(BGH, Urteil vom 12.05.2020 – X ZR 10/19)