Der BGH hat mit Urteil vom 5.6.2013 (Az. VIII ZR 287/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei Modernisierungs- und Umbauarbeiten an Gebäuden, die nicht den Umfang einer völligen Umgestaltung des Gebäudes erreichen, für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, die schallschutztechnischen Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich seien. Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung in einem vor dem 2. Weltkrieg errichteten Gebäude, der aufgrund der nach seiner Meinung unzureichenden Schallisolierung eine Mietminderung von 20 % durchsetzen wollte. Der Vermieter hatte im Jahr 2003 die über der Wohnung des Klägers befindliche Wohnung renovieren lassen und den Estrich teilweise erneuert. Im Rest der Wohnung wurde der alte Bodenbelag abgeschliffen, verspachtelt und neuer Fußboden darüber verlegt. Der BGH verneinte das Vorliegen eines Mangels, da der Tritt- und Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprochen habe. Auch der Umstand, dass der Vermieter den Estrich abgeschliffen, verspachtelt und auf etwa 12% der Gesamtfläche entferrnt und durch neuen ersetzt habe, rechtfertige nicht die Anwendung der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen.