Das Amtsgericht Hannover musste sich mit einer Abmahnung wegen des (nach Auffassung der abmahnenden Rechtsanwälte) unerlaubten Betrachtens eines Videos auf einer Streaming-Plattform befassen. Das Gericht entschied, dass ein mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe und begründete dies mit der Vorschrift des § 44 a Nr. 2 UrhG. Diese Vorschriftstellt klar, dass eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung, deren alleiniger Zweck die „rechtmäßige Nutzung“ eines Werkes ist, zulässig ist. Über den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift hinaus, erweiterte das Gericht auch auf den vorliegenden Fall und stellte klar, dass der „reine Konsum eines illegal veröffentlichten Films“ im Falle vom Streaming keinen Unterlassungsanspruch begründe, sofern die verwendete Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt bzw. offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies entspricht auch der Regelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, der Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. Dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, habe der abmahnende Rechteinhaber zu beweisen, was im konkreten Fall nicht geschehen war. Nach Auffassung des Gerichts kann der durchschnittliche Internetnutzer davon ausgehen, dass die Betreiber eines Streaming-Portals die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben hätten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn zum Beispiel ein Kinofilm vor Kinostart oder ein Fernsehfilm vor Erstausstrahlung kostenlos angeboten würden.
Die vom Gericht vertretene Auffassung entspricht auch einer in der Literatur verbreiteten Ansicht zur Rechtslage, höchstrichterlich wurde die Frage bislang aber nicht geklärt.
AG Hannover, Urteil vom 27.5.2014 – 550 C 13749/13