Der Bundesgerichtshof hat der Klage eines Mieters gegen seinen Vermieter stattgegeben, die darauf gerichtet war, dass der die Vermieterin einen von der Tochter des Mieters fahrlässig verursachten Brandschaden in der Mietwohnung beseitigen muss bzw. für die anfallenden Kosten aufkommen muss, wenn für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Vermietgerin hatte sich geweigert, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, weil bei einem Schadensfall die Prämie für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen angestiegen wäre. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Mieter erwarten dürfe, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Auch ein Rückgriff des Vermieters sei daher durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn er die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt. Im Ergebnis steht der Mieter damit so, als habe er die Versicherung selbst abgeschlossen.
Als Konsequenz folgt aus dieser rechtlichen Bewertung, dass dem Mieter sogar ein Minderungsrecht zusteht, wenn der Vermieter in so einem Fall die Brandschäden nach Aufforderung durch den Mieter nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt.
BGH Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13