SG Koblenz: Jobcenter ist zur Begleichung von Stromrückständen bei unverantwortlichem Verbrauchsverhalten nicht verpflichtet

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass das Jobcenter bei einer Sperrung des Stromanschlusses wegen Zahlungsrückständen nicht in jedem Fall verpflichtet ist, Leistungsbeziehern ein Darlehen zu gewähren, damit die Strombelieferung wieder aufgenommen wird. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Famile, der bereits im Vorfeld wegen Ihres übermäßigen Stromverbrauchs mehrfach die Stromversorgung durch den Energieversorger gekappt worden war, versucht, das Jobcenter zur Gewährung eines weiteren Darlehens zu verpflichten. Das Jobcenter hatte die Gewährung eines weiteren Darlehens mit Hinweis auf das unverantwortliche Verbrauchsverhalten der Familie abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit wurde nun vom Sozialgericht bestätigt: Da die Familie durch Abstellen des Stroms nicht existenziell gefährdet sei und die wiederholte Stromsperre durch ihren übermäßigen Stromverbrauch selbst verursacht habe, könne sie die Folgen Ihres Verhaltens nicht erneut auf die Allgemeinheit überwälzen. Das gelte auch, soweit die minderjährigen Kinder von der Stromsperre betroffen seien, denn in erster Linie seien die Eltern und nicht das Jobcenter für die Kinder verantwortlich.

SG Koblenz, Beschluss vom 5.9.2013, S14 AS 724/13 ER