Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage einer Frau stattgegeben, die die Betreiberin eines Baumarkts verklagt hatte, nachdem sie im Kassenbereich auf einer feuchten Stelle ausgerutscht war und sich erheblich verletzt hatte. Der Kundin treffe zwar eine Mitverschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch um 1/3 zur kürzen sei; die überwiegende Verantwortung sieht das Gericht aber bei der Betreiberin des Baumarktes, die ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Bei Supermärkten seien in Bereichen, bei denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehe, wie zum Beispiel in der Obst- und Gemüseabteilung, wo häufiger Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen könnten, Kontrollen in Zeiträumen von 15 bis 20 Minuten zu fordern. Von der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes seien dagegen bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Die etwas großzügigere Bemessung der Zeiträume wird damit begründet, dass im Baumarkt überwiegend verpackte Produkte angeboten würden. Da die Beklagte im entschiedenen Fall aber auch unverpackte Pflanzen anbot, bei denen die Gefahr bestehe, dass sie Teile verlieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wasser austrete, seien auch hier regelmäßige Kontrollen zu fordern, auch wenn die zeitlichen Abstände etwas größer ausfallen dürften.
OLG Hamm, 15.3.2013 – Az.:9 U 187/12