Beim Leistungsbezug nach dem SGBII muss der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft übernehmen, sofern diese angemessen sind. Sofern der Leistungsempfänger eine Mietwohnung bewohnt, werden deshalb die Kaltmiete und Heizkosten bis zu einem bestimmten Betrag übernommen. Bewohnt der Leistungsempfänger dagegen ein Eigenheim, für dessen Finanzierung er ein Darlehen aufgenommen hat, das er in monatlichen Raten an die Bank zurückzahlen muss, wurde bislang nur der Anteil davon, der auf die Verzinsung entfällt, als Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen. Da die Leistungen nach dem SGBII nicht zum Zwecke des Vermögensaufbaus gewährt werden, ist der Anteil, der auf die Tilgung entfällt hiervon nicht umfasst. Gegen diese Praxis hat nun das Landessozialgericht Hessen entschieden, das das Jobcenter des Main-Taunus-Kreises verurteilt hat, einem Leistungsbezieher für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren.
Allerdings handele es sich hierbei um einen Ausnahmefall, weil der Mann das Haus gekauft habe, lange bevor er in den Leistungsbezug geraten sei. Außerdem sei die Finanzierung weitestgehend abgeschlossen gewesen, da nur noch ein Anteil von 18,7 % der Gesamtsumme zu tilgen war und bei Nichtübernahme der Tilgungsraten der Verlust des Hauses gedroht hätte. Schließlich war der Kläger während des laufenden Verfahrens verrentet worden, so dass der Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung nur 2,7 % betragen habe. Im vorliegenden Fall stelle sich die Übernahme der Tilgungsraten auch als angemessen dar, weil die monatlichen Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten für einen vergleichbaren Haushalt lägen.
Da eine Revision zum BSG zugelassen wurde, steht eine letztinstanzliche Entscheidung allerdings noch aus.
(LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014, L 6 AS 422/12)