Der Bundesgerichtshof hat weitere Grenzwerte für einige synthetische Cannabinoide festgelegt, bei deren Überschreitung keine „geringe Menge“ mehr vorliegt. Dies hat zur Folge, bei Überschreiten dieser Menge ein Absehen von der Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG ausgeschlossen ist. Mit Urteil vom heutigen Tage hat er für die Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes die Grenze bei einer Wirkstoffmenge von 2 Gramm gezogen. Die Grenze für Wirkstoffe mit den Bezeichnungen JWH-073 und CP 47,497 liegt bei 6 Gramm. Der BGH hat diese Mengen auf Grundlage mehrerer Sachverständigengutachten zum Gefährdungspotential dieser Wirkstoffe im Vergleich zu natürlich vorkommendem Cannabis festgesetzt. Für Tetrahydrocannabinol (THC) liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm Wirkstoffmenge.
Die genannten und andere künstliche Cannabinoide tauchen in Kräutermischungen, sogenannten „Legal Highs“ vor, die zum Rauchen bestimmt und im Internet oder dem grauen Markt vertrieben werden.
BGH Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13