Das Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 24.2.2014 die Beschwerde einer Bedarfsgemeinschaft zurückgewiesen, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht hatten, den Leistungsträger zur Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Übernahme höherer KdU (Kosten der Unterkunft) zu verpflichten. Die Antragsstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und lebt mit Ihrer minderjährigen Tochter sowie zwei volljährigen Töchtern in einer Wohnung. Die beiden volljährigen Töchter verfügen über ein eigenes Einkommen, dass ihre individuellen Bedarfe übersteigt. Dieser Einkommensüberschuss wurde vom Jobcenter auf die Regelleistung der anderen Mitglieder im Haushalt angerechnet. Außerdem hat das Jobcenter die KdU (Kosten der Unterkunft) nach dem sogenannten „Kopfteilprinzip“ gleichmäßig auf alle Bewohner verteilt und der Mutter sowie der minderjährigen Tochter dadurch geringere Unterkunftskosten gezahlt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die volljährigen Töchter mit Ihrem Einkommen die Unterkunftskosten der übrigen Personen im Haushalt teilweise mittragen müssen, obwohl für sie nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht.
Diese Vorgehensweise des Jobcenters ist nach Auffassung des Landessozialgerichts aber nicht zu beanstanden und entspräche auch der in § 9 Abs 5 SGB II normierten Vermutung, dass Hilfebedürftige von Verwandten, mit denen sie in einem Haushalt leben, Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden könne.
LSG NRW, Beschluss vom 24.2.2014 – L 12 AS 2319/13 B ER, L 12 AS 2320/13 B