Das Sozialgericht Berlin hat sich zu den Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens „B“ in den Schwerbehindertenausweis geräußert und dazu ausgeführt, dass dieses Merkzeichen nur anerkannt werden kann, wenn beim Antragsteller entweder das Merkzeichen „G“ (Gehbehindert = erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr) oder „H“ (hilflose Person) oder „Gl“(Gehörlos) anzuerkennen ist. Dieses ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Zusammenspiel der Regelungen der §§ 145 und 146 SGB IX. Die Vergabe des Merkzeichens „B“ ist in § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX geregelt, wonach Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 145 Abs. 1 SGB IX besteht. § 145 Abs. 1 SGB IX nennt aber nur schwerbehinderte Personen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind.
Bei der Klägerin im Fall, der dem SG Berlin vorlag, lagen psychische Angst- und Neurosezustände vor, die die Anerkennung eines dieser Merkzeichen nicht begründeten, so dass damit auch die Anerkennung des Merkzeichens „B“ ausgeschlossen sei.
SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 8.1.2014, Az. S 192 SB 1306/12