Das Oberverwaltungsgericht Münster hat festgestellt, dass der seit dem 1.8.2013 gesetzlich verankerte Anspruch auf frühkündliche Förderung nach § 24 II SGB VIII auch dadurch erfüllt werden kann, dass der Jugenshilfeträger einen Platz bei einer Tagesmutter zur Verfügung stellt. Das VG Köln hatte in der Vorinstanz dem Antragsteller rechtgegeben, der beantragt hatte, den Jugendhilfeträger zu verpflichten, einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung, im Umkreis von maximal 5 km zum Wohnort des Antragstellers zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes loässt sich dem Gesetz eine Differenzierung zwischen der frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung und der frühkindlichen Förderung in der Kindertagespflege nicht entnehmen. Der Jugendhilfeträger kann seine Verpflichtung daher den gegen ihn gerichteten Anspruch mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer der beiden Einrichtungen erfüllen. Dem stehe auch nicht das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 S.1 SGB VIII entgegen, da dieses Recht dann an seine Grenzen stoße, wenn in der gewünschten Betreuungsform keine Plätze (mehr) vorhanden sein. Das Wahlrecht verschafft keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen. Nur wenn der Anspruch auf frühkindliche Förderung weder in der einen noch der anderen Form erfüllt werden könne, kämen Ersatzansprüche der Anspruchsberechtigten in Betracht.
OVG Münster, Beschluss vom 14.8.2013, 12 B 793/13