Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat die Verurteilung eines Mannes wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) aufgehoben, da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Vorsatz des Täters für eine entsprechende Verurteilung nicht ausreichten: So wurden beim 62-jährige Fahrer eines Leichtkraftrades im Rahmen einer Kontrolle zwar erhebliche Ausfallerscheinungen und eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,51 Promille festgestellt worden. Eine hohe BAK-Konzentration allein reiche hierfür grundsätzlich nicht aus, vielmehr müssten weitere auf einen Vorsatz hindeutende Umstände hinzutreten. Da das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung infolge der Alkoholeinwirkung abnehmen, während gleichzeitig ds subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten häufig gesteigert werde, schätzten Personen Ihre Fahrtüchtigkeit häufig falsch ein. Bei seiner Würdigung habe das Amtsgericht zu einseitig auf die motorischen Unsicherheiten des Täters abgestellt, die erst beim Absteigen vom Motorrad festgestellt wurden.Inwieweit diese Erkenntnisse auch Rückschlüsse auf den für das Bewusstsein von Fahruntüchtigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der vorangegangenen Fahrt zuließen, habe das Amtsgericht nicht erwogen, so dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht haltbar sei.
OLG Brandenburg – Beschluss vom 5.2.2013, Az. (2) 53 Ss 1/13 (4/13)