Der BGH hat auf Grundlage des seit 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit entschieden, dass einer Frau, die Ihre Einfahrt von „Schwarzarbeitern“ hatte pflastern lassen, keine Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten zustehen. Dem Rechtsstreit lag ein Vertrag zu Greunde, in dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Begründung:
§1 II des SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn darin vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Zumindest in Fällen, in denen der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt führt dieses Verbot zur Nichtigkeit des Vertrages.(BGH – Az. VII ZR 6/13)