Der BGH hat mit Urteil vom 5.6.2013 (Az. VIII ZR 287/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei Modernisierungs- und Umbauarbeiten an Gebäuden, die nicht den Umfang einer völligen Umgestaltung des Gebäudes erreichen, für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, die schallschutztechnischen Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich seien. Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung in einem vor dem 2. Weltkrieg errichteten Gebäude, der aufgrund der nach seiner Meinung unzureichenden Schallisolierung eine Mietminderung von 20 % durchsetzen wollte. Der Vermieter hatte im Jahr 2003 die über der Wohnung des Klägers befindliche Wohnung renovieren lassen und den Estrich teilweise erneuert. Im Rest der Wohnung wurde der alte Bodenbelag abgeschliffen, verspachtelt und neuer Fußboden darüber verlegt. Der BGH verneinte das Vorliegen eines Mangels, da der Tritt- und Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprochen habe. Auch der Umstand, dass der Vermieter den Estrich abgeschliffen, verspachtelt und auf etwa 12% der Gesamtfläche entferrnt und durch neuen ersetzt habe, rechtfertige nicht die Anwendung der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen.
Archiv für den Monat: Juni 2013
OLG Hamm zu den Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktbetreibers:
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage einer Frau stattgegeben, die die Betreiberin eines Baumarkts verklagt hatte, nachdem sie im Kassenbereich auf einer feuchten Stelle ausgerutscht war und sich erheblich verletzt hatte. Der Kundin treffe zwar eine Mitverschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch um 1/3 zur kürzen sei; die überwiegende Verantwortung sieht das Gericht aber bei der Betreiberin des Baumarktes, die ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Bei Supermärkten seien in Bereichen, bei denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehe, wie zum Beispiel in der Obst- und Gemüseabteilung, wo häufiger Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen könnten, Kontrollen in Zeiträumen von 15 bis 20 Minuten zu fordern. Von der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes seien dagegen bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Die etwas großzügigere Bemessung der Zeiträume wird damit begründet, dass im Baumarkt überwiegend verpackte Produkte angeboten würden. Da die Beklagte im entschiedenen Fall aber auch unverpackte Pflanzen anbot, bei denen die Gefahr bestehe, dass sie Teile verlieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wasser austrete, seien auch hier regelmäßige Kontrollen zu fordern, auch wenn die zeitlichen Abstände etwas größer ausfallen dürften.
OLG Hamm, 15.3.2013 – Az.:9 U 187/12