Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Entscheidung des Landgerichts Essen bestätigt, wonach der Mieter einer Wohnung, die er zum Betrieb einer Cannabis-Plantage angemietet hatte, eine Nachzahlung in Höhe von 50.000,00 Euro an seinen Energieversorger zu leisten hat. Der Mann hatte den für die Lampen und Belüftung erforderlichen Strom illegalerweise entnommen, indem er den Zähler manipulierte. Nach Entdeckung der Plantage, die über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren in der Wohnung betrieben wurde, schätzte der Energieversorger auf Grundlage der Wattleistung der aufgefundenen Geräte den Stromverbrauch, wozu er nach § 18 StrGVV (Stromgrundversorgerverordnung) berechtigt ist. Daraufhin erhielt der Mieter eine Stromrechnung über einen Betrag von etwa 53.000,00 Euro, wogegen er sich zur Wehr setzte. Da allerdings feststand, dass der Mann die Wohnung über zwei Jahre allein zum Betrieb der Plantage genutzt hatte und die Schätzung der Verbrauchswerte durch den Energieversorger auch sonst nachvollziehbar war, bestätigte das OLG Hamm – ebenso wie die Vorinstanz – die Rechtmäßigkeit der Forderung.
OLG Hamm, 19. Zivilsenat (AZ: 19 U 69/11)