Archiv der Kategorie: Zivilrecht

BGH: Werden Kosten für eine Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt, muss diese nach einem Wohnungsbrand auch in Anspruch genommen werden

Der Bundesgerichtshof hat der Klage eines Mieters gegen seinen Vermieter stattgegeben, die darauf gerichtet war, dass der die Vermieterin einen von der Tochter des Mieters fahrlässig verursachten Brandschaden in der Mietwohnung beseitigen muss bzw. für die anfallenden Kosten aufkommen muss, wenn für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Vermietgerin hatte sich geweigert, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, weil bei einem Schadensfall die Prämie für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen angestiegen wäre. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Mieter erwarten dürfe, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Auch ein Rückgriff des Vermieters sei daher durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn er die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt.  Im Ergebnis steht der Mieter damit so, als habe er die Versicherung selbst abgeschlossen.

Als Konsequenz folgt aus dieser rechtlichen Bewertung, dass dem Mieter sogar ein Minderungsrecht zusteht, wenn der Vermieter in so einem Fall die Brandschäden nach Aufforderung durch den Mieter nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt.

BGH Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13

BGH: erheblicher Mangel, der zum Rücktritt berechtigt kann bereits bei Reparaturkosten in Höhe von 5 % des Neupreises vorliegen

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer vom Kaufvertrag wegen eines Mangels der Kaufsache auch dann zurücktreten kann, wenn der Mangel so geringfügig ist, dass die Kosten der Beseitigung  nicht mehr als 5% des Kaufpreises ausmachen. Voraussetzung für den Rücktritt ist lediglich, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden ist. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels ist sonst gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist.  Das OLG Stuttgart hatte als Vorinstanz noch eine Grenze von mindestens 10 % des Kaufpreises als Erheblichkeitsschwelle angesetzt. Dieser Auffassung folgte der BGH mit Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, den Sinn und Zweck der Norm sowie den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht.

BGH Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13