Archiv für den Monat: Juni 2014

BGH: erheblicher Mangel, der zum Rücktritt berechtigt kann bereits bei Reparaturkosten in Höhe von 5 % des Neupreises vorliegen

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer vom Kaufvertrag wegen eines Mangels der Kaufsache auch dann zurücktreten kann, wenn der Mangel so geringfügig ist, dass die Kosten der Beseitigung  nicht mehr als 5% des Kaufpreises ausmachen. Voraussetzung für den Rücktritt ist lediglich, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden ist. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels ist sonst gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist.  Das OLG Stuttgart hatte als Vorinstanz noch eine Grenze von mindestens 10 % des Kaufpreises als Erheblichkeitsschwelle angesetzt. Dieser Auffassung folgte der BGH mit Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, den Sinn und Zweck der Norm sowie den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht.

BGH Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13