Archiv für den Monat: Juli 2013

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Erwerbsminderungsrente bei zu erwartender Arbeitsunfähigkeit

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI auch dann angenommen werden kann, wenn bei einem Arbeitnehmer so oft Arbeitsunfähigkeit auftritt, dass seine während eines Jahres zu erbringende Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entspricht, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist. Es gibt daher keine feste Grenze (z.B. 6 Monate im Jahr), ab der grundsätzlich erst von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, sondern es kommt auf die Umstände des EInzelfalls an:

Wenn die Einstellung eines Versicherten wegen zu erwartender AU-Zeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist, kann dies dazu führen, dass eine Erwerbsminderung anzuerkennen ist. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die zu erwartenden Arbeitsunfähigeitszeiten in einem Bereich bewegen, wie er für die jeweilige Altersgruppe typischerweise erwartet werden kann. Aus diesem Grund scheiterte auch der Kläger.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.6.2013, – L 27 R 332/09

VG Minden: Auch bei Oldtimern besteht Eurokennzeichen-Pflicht

Das VG Minden hat mit 2 Urteilen am 8.6.2013 entschieden, dass Oldtimer ebenso wie alle anderen Fahrzeuge seit 1997 mit einem Eurokennzeichen uszustatten sind. Geklagt hatten 2 Oldtimerbesitzer aus dem Kreis Paderborn, denen bei der Erteilung von Kennzeichen in den Jahren 2007 und 2011 aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, Kennzeichen ohne Eurofeld zugeteilt bekommen hatten. Der Kreis hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet, um diese auf seine Kosten gegen entsprechende Kennzeichen mit Eurofeld auzutauschen. Hiergegen richteten sich die Fahrzugführer, die die Auffassung vertraten, dass die Eurokennzeichen-Pflicht dem historischen Erscheinungsbild der Fahrzeuge widerspräche. Das VG ist dieser Auffassung mit der Begründung entgegengetreten, dass das Aussehen vonb Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr gesetzlich vorgeschrieben sei und dass das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter demgegenüber zurücktreten müsse. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge verschiedenste – heute gar nicht mehr gültige – historischen Kennzeichen vergeben werden.

(Az.: 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12)